Was Hinweisgeber über das HinSchG wissen müssen

Wichtige Informationen für potenziell hinweisgebende Personen


1. Wann ist man Hinweisgeber/Whistleblower?


Eine Person ist dann Hinweisgeber/Whistleblower im Sinne des Gesetzes, wenn Sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße an eine interne oder externe Meldestelle meldet.

2. Wann werden Whistleblower bzw. hinweisgebende Personen vom HinSchG geschützt?


Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt hinweisgebende Personen, wenn diese eine Meldung an eine interne oder externe Meldestelle erstattet haben und die Person genügend Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen wahr sind.
Außerdem müssen die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen oder für die hinweisgebende Person hinreichender Grund zur Annahme bestand, dass dies der Fall sei.

3. Wie werden Whistleblower bzw. Hinweisgeber geschützt?


Der Schutz für hinweisgebende Personen nach dem HinSchG ist sehr umfangreich.
Sowohl interne als auch externe Meldestelle haben die Identität der hinweisgebenden Person zu wahren.

Hinweisgebende Personen können nicht für die Beschaffung oder den Zugriff auf Informationen verantwortlich gemacht werden, die sie gemeldet oder offengelegt haben, wenn die Beschaffung oder der Zugriff nicht als solcher eine eigene Straftat darstellt. Gleiches gilt nach § 35 HinSchG für Offenlegungsbeschränkungen, wenn die hinweisgebende Person ausreichenden Grund zur Annahme hatte, die Weitergabe der Informationen sei erforderlich, damit ein Verstoß aufgedeckt werden kann. Dies betrifft insbesondere eine Haftung aus vertraglichen Bestimmungen, nach der die betroffenen Informationen nicht hätten offengelegt werden dürfen.

Repressalien gegen hinweisgebende Personen sind nach § 36 HinSchG verboten. Wird z.B. ein Mitarbeiter nach einer Meldung entlassen, muss der Beschäftigungsgeber beweisen, dass dies nicht auf der Meldung beruht.

4. Was kann gemeldet werden?


Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Personen, die Informationen über Verstöße gegen die im Hinweisgeberschutzgesetz genannten Gesetze und Verordnungen melden oder offenlegen.
Eine Übersicht über die vom Hinweisgeberschutzgesetz erfassten Vorschriften finden Sie hier.

Das HinSchG selbst bezeichnet Verstöße als Handlungen oder Unterlassungen, die rechtswidrig, also nicht gerechtfertigt, sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die vom Hinweisgeberschutzgesetz erfasst sind oder dem Ziel und Zweck solcher Regelungen zuwiderlaufen.

Informationen über Verstöße sind nach dem HinSchG begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße sowie über Versuche der Verschleierung von Verstößen. Die Verstöße müssen nicht bereits begangen worden sein. Ausreichend ist, wenn das Begehen dieser Verstöße sehr wahrscheinlich erscheint.

5. An welche Meldestelle sollte sich eine hinweisgebende Person wenden?


Hinweisgebende Personen haben das freie Wahlrecht, sich an die interne Meldestelle des betroffenen Unternehmens oder eine externe Meldestelle zu wenden. Sie sollen jedoch eine Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten.

Wenn das betroffene Unternehmen keine interne Meldestelle eingerichtet hat, bleibt nur die externe Meldestelle zur Meldung.

Grundsätzlich ist eine Meldung an eine interne Meldestelle empfehlenswert.
Die vertrauliche Behandlung durch die internen Meldestelle wird nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zugesichert. Sie kann, weil sie das Unternehmen und die Verhältnisse kennt, schneller Untersuchungen durchführen und dafür sorgen, dass Missstände abgestellt werden.

6. Was ist der Unterschied zwischen einer Meldung und einer Offenlegung?


Das HinSchG unterscheidet zwischen Meldungen und Offenlegungen.

Eine Meldung ist danach die Mitteilung von Informationen über Verstöße an eine interne oder externe Meldestelle.

Eine Offenlegung liegt dagegen vor, wenn diese Informationen der Öffentlichkeit über die Medien zugänglich gemacht werden.

Hinweisgebende Personen haben zwar die freie Wahl, sich an eine interne oder externe Meldestelle zu wenden, die Offenlegung von Informationen darf aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

7. Wann darf sich ein Hinweisgeber an die Öffentlichkeit wenden?


Whistleblowing und bekannte Whistleblower (wie z.B. Chelsea Manning und Edward Snowden) wurden dadurch bekannt, dass sie Rechtsverstöße über Journalisten und Nachrichtenkanäle öffentlich machten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt in § 32 Abs. 1 HinSchG, wann hinweisgebende Personen unter dem Schutz des Gesetzes stehen, wenn sie Informationen über Verstöße der Öffentlichkeit bekanntmacht.

Hinweisgebende Personen dürfen sich an die Öffentlichkeit wenden, wenn
  • sie zunächst eine Meldung an eine externe Meldestelle erstattet haben und
  • hierauf keine Folgemaßnahmen innerhalb von drei Monaten (§ 28 Abs. 4 HinSchG) ergriffen wurden oder
  • sie keine Rückmeldung über das Ergreifen von Folgemaßnahmen erhalten haben oder
  • sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, das
    • der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
    • im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
    • Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 HinSchG einleiten wird.

Unrichtige Informationen dürfen nicht offengelegt werden.

8. Was darf nicht gemeldet werden?


Das Hinweisgeberschutzgesetz schreibt in § 5 HinSchG vor, welche Meldungen nicht vom Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes erfasst sind.

Meldungen, die zum Beispiel Informationen über die nationale Sicherheit oder deutsche Nachrichtendiensten enthalten, werden nicht vom Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes erfasst. Gleiches gilt für Informationen öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die die Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten der EU im Sinne von Art. 346 AEUV betreffen. § 6 des Hinweisgeberschutzgesetzes gibt vor, unter welchen Voraussetzungen hinweisgebende Personen Geschäftsgeheimnisse weitergeben oder offenlegen dürfen.

Die hinweisgebende Person muss, zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen bei der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, die Weitergabe oder Offenlegung der Information sei notwendig, um einen Verstoß aufzudecken.

9. Wer wird noch durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt?


Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt nicht nur hinweisgebende Personen, sondern auch Personen, die die hinweisgebende Person bei ihrer Meldung unterstützt haben. Auch diese Personen müssen jedoch zumindest hinreichenden Grund zur Annahme haben, die gemeldeten Informationen entsprächen der Wahrheit und beträfen Verstöße, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen.

Geschützt sind auch Dritte, mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehende Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Repressalien erlitten haben.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt aber auch juristische Personen (wie z.B. Zulieferer), rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, die mit der hinweisgebenden Person z.B. durch eine Beteiligung, einen Anstellungsvertrag oder sonst beruflich in Verbindung steht.

Repressalien

1. Was sind Repressalien?


Repressalien sind in § 3 Abs. 6 HinSchG definiert. Danach sind Repressalien Handlungen oder Unterlassungen, die als Reaktion auf eine Meldung erfolgen und durch die Whistleblowern im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ungerechtfertigte Nachteile entstehen oder entstehen können.

Repressalien können damit zum Beispiel die Kündigung, Suspendierung, Degradierung, Versagung einer Beförderung, Aufgabenverlagerung, die Änderung von Arbeitszeit oder Arbeitsort, negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses sein.
Weiter können Repressalien aber auch sonstige Sanktionen, Mobbing, Nötigung, Ausgrenzung oder Diskriminierung sein. Als Repressalie kann auch die Nichtumwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, dass ihm ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird.

Eine umfangreichere, nicht abschließende Aufzählung finden Sie hier in Art. 19 der EU Whistleblowing Richtlinie.

Zu beachten ist, dass eine Repressalie dann nicht vorliegt, wenn der entstandene Nachteil bzw. möglicherweise entstehende Nachteil nicht ungerechtfertigt ist.

2. Müssen Whistleblower das Vorliegen einer Repressalie beweisen?


Nein. Das HinSchG schreibt in § 36 Abs. 2 eine Beweislastumkehr vor.
Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird vermutet, dass es sich bei dieser Benachteiligung um eine Repressalie handelt.

Der Arbeitgeber bzw. die benachteiligende Person hat zu beweisen, dass die Benachteiligung auf gerechtfertigten Gründen beruht oder nicht aus der Meldung resultiert.

3. Welche Rechte hat ein Whistleblower, wenn er oder sie Repressalien erleidet?


Gem. § 37 Abs. 1 HinSchG ist der hinweisgebenden Person der aus der Repressalie entstandene Schaden vom Verursacher zu ersetzen.

Aus dem Verbot von Repressalien ergibt sich jedoch kein Anspruch auf die Begründung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis, ein anderes Vertragsverhältnis oder eine Beförderung.

4. Welche Folgen hat eine Falschmeldung?


Meldet eine hinweisgebende Person falsche Informationen, richtet sich ihr Schutz nach dem HinSchG danach, ob sie die Meldung wissentlich falsch erstattete oder nicht.

Eine unwissentlich falsche Meldung liegt vor, wenn die Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, es handele sich bei den gemeldeten Informationen über tatsächlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verstöße gegen die nach dem HinSchG geschützten Gesetze und Vorschriften.
In einem solchen Fall wird die hinweisgebende Person vom HinSchG geschützt. Ihr stehen bei Repressalien die gleichen Rechte nach dem HinSchG zu, wie bei einer richtigen Meldung.

Personen, die wissentlich oder grob fahrlässig falsche oder unrichtige Informationen offenlegen, werden nicht nach dem HinSchG geschützt. Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet wird und sind verpflichtet, den aus der falschen Meldung entstandenen Schaden zu ersetzen.

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